Neue EU-Vergaberichtlinien



02.04.2014
Nach einem Jahrzehnt wird das Vergaberecht auf europäischer Ebene generalüberholt.

von John Richard Eydner Rechtsanwalt

Ende März 2014 wurden die neuen EU-Vergaberichtlinien, die die alten Richtlinien von 2004 ablösen, im Amtsblatt der EU verkündet. Die Bundesrepublik hat nun zwei Jahre Zeit, diese Richtlinien in innerstaatliches Vergaberecht umzusetzen. Aus dem Bundeswirtschaftsministerium ist zu hören, dass diese Gelegenheit genutzt werden soll, um das Vergaberecht auch in Deutschland grundlegend zu reformieren.

Das deutsche Vergaberecht wird daher bis April 2016 einige grundlegende Neuerungen erfahren (und vielleicht sogar gänzlich neu geregelt werden). Das Vergaberecht gilt künftig auch für Dienstleistungskonzessionen.

Die Privilegierung forstwirtschaftlicher Dienstleistungen entfällt; sie sind künftig europaweit auszuschreiben, wenn der Auftragswert (ggf. aufs Jahr gerechnet) den Schwellenwert von EUR 207.000,00 erreicht. Das gilt auch für Rahmenvereinbarungen, wenn der zusammengerechnete Gesamtauftragswert aller Einzelaufträge den Schwellenwert erreicht.

Die elektronische Vergabe wird ab 2018 Pflicht! Es wird mehr Klarheit bei der Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen/Forstämtern) geschaffen.

Es wird zukünftig (vielleicht) möglich sein, Auftraggebern in bestimmten Branchen zu verbieten, Aufträge allein nach dem Preis (billigstes Angebot) zu vergeben.
Hier wird sich zeigen, welche Branchen gute Lobbyarbeit während des Gesetzgebungsprozesses leisten.

Die Regeln für Unterkostenangebote werden verschärft, insbesondere wenn sie unauskömmlich sind oder die Einhaltung umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlicher Vorschriften gefährden.

Die strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien wird aufgegeben, sodass zukünftig Aufträge auch nach der Eignung eines Bieters (z.B. Qualifikation, Erfahrung) vergeben werden dürfen, wenn die Eignung Einfluss auf die Qualität der Leistung hat.

Einige Änderungen wirken allerdings nicht erst (nach der Umsetzung) ab 2016. Schon jetzt haben die neuen EU-Richtlinien Einfluss auf bestimmte vergaberechtliche Probleme. So wird man ab sofort davon ausgehen müssen, dass Nachträge und/oder Änderungen eines bestehenden Vertrages ohne ein erneutes Vergabeverfahren grundsätzlich unzulässig sind, sobald der kumulierte Wert dieser Nachträge/Änderungen 10 % (bei Lieferungen und Dienstleistungen) bzw. 15 % (bei Bauaufträgen) des ursprünglichen Auftragswertes erreicht.

Download Richtlinie 2014/24/EU über die klassische Vergabe

Download Richtlinie 2014/25/EU über die Sektorenvergabe:

Download Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe:

John Richard Eydner Rechtsanwalt LANGWIESER | RECHTSANWÄLTE
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