DFUV 17.04.2019
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge in Deutschland nur dann auf öffentlichen Straßen (also auch auf beschränkt öffentlichen Feld- und Waldwegen gemäß §§ 2 und 3 StrG) in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
Geregelt wird dies in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), in der auch die Ausnahmen dargestellt sind.
Üblicherweise erfolgt die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, wie man es vom Pkw oder dem Lkw kennt.
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind unter anderem selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
Darunter fallen in der Regel Harvester, Forwarder und weitere Maschinen (z. B. Stapler etc.) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Diese müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
Was häufig nicht bekannt ist:
Entsprechende zulassungsfreie Fahrzeuge (ohne Kennzeichen) muss der Halter beim Betrieb auf öffentlichen Straßen mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen (FZV § 4 (4)).
Damit soll sichergestellt werden, dass der Halter des kennzeichenfreien Fahrzeugs im Bedarfsfalls ermittelt werden kann.
Wer, sofern erforderlich, sein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (FZV § 48 Nummer 4.)
Denken Sie beim Verkauf einer Maschine auch daran die Kennzeichnung wieder zu entfernen.
Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr finden Sie hier