DFUF 14.03.2019
Forstliche Dienstleistungsunternehmen sowie die Hersteller und Händler von Forsttechnik sowie Serviceunternehmen der Branche sind üblicherweise regional ausgerichtete Unternehmen, die in der Regel nicht außerhalb von Deutschland tätig sind.
Für größere Unternehmen, Betriebe in Grenznähe zu anderen europäischen Staaten oder im Fall von Kalamitäten in Nachbarländern kann die Arbeit im europäischen Ausland aber durchaus eine realistische Option oder sogar eine gängige Praxis darstellen.
Wichtig ist dabei, sich im Vorfeld genau über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren, damit dem Unternehmen nicht später vermeidbare Unannehmlichkeiten oder sogar Strafen drohen.
Im Zuge der Umstellung von Nachweisen auf elektronische Verfahren ist in weiten Teilen der Wirtschaft das Thema „A1 Bescheinigung" in den Fokus der Aufmerksamkeit geraten, obwohl die rechtlichen Grundlagen hierzu bereits seit längerem bestehen.
Auch für einzelne unserer Betriebe kann dieses Thema von Relevanz sein.
Mit der A1-Bescheinigung belegt der Unternehmer für sich selbst bzw. einen Mitarbeiter bei einer Arbeitsausführung im europäischen Ausland, dass er weiterhin den Regelungen der heimischen Sozialversicherung unterliegt.
Die Bescheinigung ist vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland zu beantragen. Sie wird in der Regel von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung ausgestellt.
Fehlt die Bescheinigung und wird der Mitarbeiter oder Unternehmer bei einer Kontrolle im Ausland angetroffen, können die ausländischen Sozialversicherungsträger unterstellen, dass eine nicht erfüllte Beitragspflicht zur Sozialversicherung im Gastland besteht und damit „schwarz" gearbeitet wird.
Links mit weiteren Infos:
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ausland/film-mitarbeiter-entsenden-2030078
https://europa.eu/youreurope/citizens/work/work-abroad/posted-workers/index_de.htm