Gesetzlicher Mindestlohn ab 01. Januar 2015
19.12.2014
Ab dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde.
Dieser gilt für Voll-und Teilzeitkräfte, Mini-Jobber (Vergütung bis 450 €/Monat) und kurzfristig beschäftigte Personen, aber auch für familieneigene Arbeitskräfte, wenn sie entgeltlich beschäftigt werden.
Bei Familienangehörigen gilt das Mindestlohngesetz nur dann nicht, wenn Familienangehörige unentgeltlich im Rahmen der Familienmithilfe, die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht folgt, mitarbeiten.
Es gilt auch dann nicht, wenn Tätigkeiten von Familienangehörigen im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses, z.B. GbR, „stille Gesellschaft, u.a. oder einer güterrechtlichen Gütergemeinschaft vergütet werden.
Aufzeichnungspflicht
Für „Mini-Jobber“ müssen
Zeitaufzeichnungen geführt werden.
In Branchen nach §2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, müssen für alle Arbeitnehmer Zeitaufzeichnungen geführt werden.
Zu diesen Branchen gehört auch die Forstwirtschaft!
Wenn der Mindestlohn nicht oder nicht bei Fälligkeit gezahlt wird oder Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig geführt werden, drohen Bußgelder in empfindlicher Höhe. Unter Umständen macht sich der Arbeitgeber bei Nichtzahlung strafbar. Die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird immer auf den Mindestlohn erhoben.
Download Formular Stundenaufzeichnung
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