Satzung Berufsverband der Forstunternehmer in Bayern e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Berufsverband der Forstunternehmer in Bayern e.V. Er hat seinen Sitz in Pleinfeld. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Weißenburg eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Berufsverband der Forstunternehmer in Bayern e.V. ist parteipolitisch neutral. Eine auf Gewinn ausgerichtete, gewerbliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Der Verband ist der Zusammenschluß der forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen ( Forst- unternehmen, forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, Holzrückeunternehmen ) des Freistaates Bayern und als Landesverband dem Deutschen Forstunternehmer Verband e.V. ( DFUV ) angeschlossen. Der Verband vertritt und fördert die allgemeinen, rechtlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftspolitischen Belange seiner Mitglieder. Der Verband vertritt, dokumentiert und fördert die zunehmende Bedeutung der unternehmerischen Leistungen für die heimische Forst- und Holzwirtschaft. In Wahrung seiner Aufgaben widmet sich der Verband den berufsständischen Belangen, insbesondere > der Interessenvertretung des Berufsstandes im Landtag und bei der Landesregierung, > der Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden, den Fach- und Naturschutzverbänden, sowie den Gewerkschaften und den Heimat- und Traditionsverbänden, sowie der Wissenschaft, > der Mitwirkung bei der Erarbeitung eines eigenständigen Berufsbildes, der Ausbildung des eigenen Nachwuchses und der berufsorientierten Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder u. deren Mitarbeiter, > der Beratung und Vertretung seiner Mitglieder, > der Öffentlichkeitsarbeit, > der Koordinierung von Unternehmereinsätzen innerhalb des Landes in Katastrophenfällen und > der Förderung des Standesgedankens durch gesellige Veranstaltungen, der Traditionspflege, sowie der Organisation von Berufs- und Leistungswettbewerben auf Landesebene.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verband hat, a. ordentliche Mitglieder, b. fördernde Mitglieder und c. Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen mit überwiegend Einkommen aus forstwirtschaftlicher Dienstleistung betreiben und die Satzung des Verbandes anerkennen. Fördernde Mitglieder sind Firmen oder Einzelpersonen, die soweit keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stehen, bereit sind, durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder auf andere Art und Weise die Ziele und die Arbeit des Verbandes zu unterstützen, ohne selbst ein entsprechendes Unternehmen zu betreiben. Ehrenmitglieder können der Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand vorgeschlagen und durch diese ernannt werden, wenn sie sich um den Berufsstand besonders verdient gemacht haben.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaf
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Antrag und dessen Bestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluß, Austritt und Verbandsauflösung. Der Verband kann ein Mitglied ausschließen, wenn es > dem Verband durch Wort oder Schrift, durch Handlung oder Unterlassung schädigt, der Satzung bewußt grob zuwider handelt oder satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet, > in ehrenrühriger Weise und Ansehen des Berufsstandes schädigt, > trotz Mahnung ohne triftigen Grund länger als 6 Monate mit der Zahlung der Beiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband im Rückstand bleibt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied mit einer Begründung und eingeschriebenem Brief zu eröffnen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft des Austrittes oder Ausschlusses hat das Mitglied seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Vom gleichen Zeitpunkt an erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Der Anspruch auf das Vereinsvermögen steht den ausscheidenden Mitgliedern und deren Rechtsnachfolgern nicht zu. Der Austritt ist nach halbjähriger Kündigung bis zum 30. Juni zum Schluß des Geschäftsjahres am 31. Dezember zulässig. Er muß dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen erklärt werden. Beenden juristische Personen ihre Existenz, so gilt unabhängig von der Art und Weise ihrer Beendigung der gesetzlich festzustellende letzte Tag ihrer vollen rechtlichen Handlungsfreiheit als Tag der Beendigung der Mitgliedschaft. Stirbt ein Mitglied, so endet die Mitgliedschaft am Todestag.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend. Die Mitglieder verpflichten sich durch Beitritt zur kollegialen Zusammenarbeit und Einhaltung gegebener Abmachungen untereinander. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Interessen durch den Verband Dritten gegenüber vertreten zu lassen. Ist die Vertretung durch einen Anwalt oder anderem Spezialisten geboten, trägt das Mitglied die Kosten. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass das Mitglied die voraussichtlichen oder bereits entstandenen Kosten eines Anwalts oder Spezialisten teilweise oder ganz vom Verband erstattet bekommt, wenn der Vorstand zu dem Schluss kommt, dass durch eine rechtliche oder sachverständigen Klärung auch Vorteile für alle Mitglieder oder einen großen Teil der Mitglieder erlangt werden können. Soweit das betreffende Mitglied für die Tragung der Kosten vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird lediglich der Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, ersetzt. Die Entscheidung des gesamten Vorstandes ist für den Verein bindend, sobald diese dem Mitglied schriftlich zugegangen ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Ausnahmen bei der Beitragsregelung entscheidet der erweiterte Vorstand in Einzelfällen auf Antrag.
§ 7 Vereinsorgane
Der Berufsverband der Forstunternehmer in Bayern e.V. hat folgende Vereinsorgane: a. Die Mitgliederversammlung. ( MV ) b. Den geschäftsführenden Vorstand. ( GFV ) im Sinne des § 26 BGB c. Je einen Regionalsprecher der Bezirke ..................................... d. Den/die Schatzmeister/in. e. Den erweiternden Vorstand, bestehend aus dem GFV, den Regionalsprechern und dem/der Schatzmeister/in. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, a. auf Beschluß des erweiternden Vorstandes, der einer Dreiviertel-Mehrheit bedarf, auf Antrag von mindestens 40 % der Mitglieder, der unter Angabe der Gründe beim GFV zu stellen ist. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und entscheidet darüber ausschließlich: a. Festlegung der Grundsätze der berufspolitischen Arbeit des Verbandes. b. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des GFV. c. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer. d. Erteilung der Entlastung für den Vorstand. e. Wahl des erweiternden Vorstandes. f. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für je zwei Jahre und einem Stellvertreter. g. Festlegung der Grundsätze der Haushaltsplanung, der Haushaltsführung und Beschluß der Beitragshöhe. h. Beschlußfassung zu Anträgen. i. Beschlußfassung zu Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Fördernde Mitglieder haben in der MV Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und keine Wählbarkeit. Jedes ordentliche Mitglied ist wählbar, bei juristischen Personen ein entsprechender gesetzlicher Vertreter. Die von der MV gewählten Rechnungsprüfer haben Haushalts- und Kassenführung mindestens einmal im Jahr nach Jahresschluß zu prüfen. Die MV ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ( 14 Tage ) unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie der Anträge durch den Vorstand einzuberufen. Anträge an die MV können von jedem Mitglied über den GFV gestellt werden. Über jede MV ist Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Geschäftsführende Vorstand ( GFV ) im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 1. Stellv. Vorsitzende und der 2. Stellv. Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den Vereinsorganen die Richtlinien der Verbandspolitik. Der GFV wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt geheim oder auf Antrag der MV in offener Abstimmung. Der GFV bleibt bei zur Neuwahl im Amt. Der GFV ist im Rahmen der Beschlüsse der MV für die Führung der Geschäfte zuständig und rechenschaftspflichtig. Er erledigt die laufenden Angelegenheiten und unterhält eine Geschäftsstelle. Er beruft die MV und die Vorstandssitzungen schriftlich ein. Der GFV tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. – Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Regionalsprecher werden durch die Mitglieder der einzelnen Regionen auf vier Jahre gewählt, die im Interesse einer guten Zusammenarbeit der Mitglieder und einer besseren, den örtlichen Bedingungen Rechnung tragenden Verbandstätigkeit des Freistaates Bayern agieren sollen. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem GFV, den Regionalsprechern und dem/der Schatzmeister/in. Der erweiterte Vorstand wählt oder beruft nach Erfordernis zur Unterstützung seiner Tätigkeit Beiräte, Kommissionen und Ausschüsse, deren Sprecher zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beratend hinzugezogen werden können. Nachfolger von vorzeitig ausgeschiedenen Mandatträgern des GFV können für die Dauer der laufenden Wahlperiode vom erweiterten Vorstand berufen werden. Der Beschluß der Berufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder, der beim GFV zu stellen ist, muß er durch diesen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Der erweiterte Vorstand beschließt über, a. Grundsatzfragen des Verbandes zwischen den Mitgliederversammlungen, b. die Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung, c. Richtlinien der Entschädigung, d. Anträge und Beschwerden, e. die Erstellung des Haushaltsvorschlages, f. die Nachfolge für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des GFV, g. den Sitz der Geschäftsstelle, h. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und die mit diesen abzuschließende Verträge, i. die Abgrenzung der regionalen Gliederungen, j. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern. Über alle Sitzungen ist Protokoll zu führen. Der erweiterte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung, der durch diese Tätigkeit entstehenden Aufwendungen.
§ 8 Wahlen
Wahlen werden nach einer vom GFV aufzustellende und vom erweiterten Vorstand zu beschließende Wahlordnung durchgeführt.
§ 9 Geschäftsführung
Der GFV bestimmt die Geschäftsführung. Zur Erledigung können außerhalb des Verbandes stehende Fachkräfte hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Als Geschäftsführer ( GF ) kann nur bestellt werden, wer selbst Inhaber oder Betriebsleiter eines Unternehmens der forstlichen Dienstleistungsbranche ist oder war. In der Regel ist die Geschäftsführung durch den Vorsitzenden auszuführen.
§ 10 Geschäftsordnung
Der GFV hat eine Geschäftsordnung über den Geschäftsgang innerhalb des Verbandes sowie über Bestimmungen über Gang und Leitung der Versammlungen, Errichtung und Obliegenheiten von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen etc. aufzustellen.
§ 11 Satzungsänderung
Jede Änderung der Satzung muß von der MV mit Zweitrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen MV mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Diese MV ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen 4 Wochen ( 30 Tage ) eine neue MV einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 13 Verwendung des Vermögens
Nach Auflösung und Deckung der Unkosten wird das Restvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Darüber ist auf der diesbezüglichen MV zu entscheiden.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung auf der MV am 14.09.2004 in Pleinfeld in Kraft. Die Anmeldung ist beim zuständigen Registergericht beim Amtsgericht in Weißenburg durch den GFV zu stellen.
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