Seit 1. Oktober ist es gemäß der Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR)möglich, dass Holzverkäufer und Holzabnehmer die Bestimmung des Mittendurchmessers des Rohholzes durch das Verfahren der sog. rotierenden Kluppe vereinbaren.
Rundholzvermessungsanlagen, die nach dieser Methode Holz vermessen, ermitteln einen im Vergleich zum herkömmlichen Verfahren niedrigeren Mittendurchmesser.Daraus ergibt sich ein 6 bis 7 % niedrigeres Werksmaß !Forstunternehmer/innen sollten sich deshalb unbedingt vor Angebotsabgabe erkundigen, welches Maß für die Abrechnung für Holzaufarbeitung und -Rückung gilt.
Erfolg die Abrechnung der Leistung auf Grundlage der Holzvermessung mit rotierender Kluppe sollte dies bei der Kalkulation der Preise berücksichtigt werden. Denn die Differenz zum bisherigen Maß liegt im Bereich der Umsatzrendite !
Die Bayerischen Staatsforsten akzeptieren bisher keine Verträge mit Holzvermessung durch die rotierende Kluppe. Aufpassen sollte man aber bei Holzverkaufsverträgen die Forstbetriebsgemeinschaften, Privat- und Kommunalwald sowie Holzhändler abschließen.
Wer hier nicht aufpasst, ist schnell um seinen Verdienst gebracht !